
Staatliche Förderung ab 2027 – neue Logik
Die bisherige einkommensabhängige Mindesteigenbeitragslogik entfällt. Ab 2027 gilt eine eurogenaue, beitragsproportionale Förderung.
Grundzulage
- 50 % Förderung für Einzahlungen bis 360 € p. a.
- 25 % Förderung für Einzahlungen von 361 € bis 1.800 € p. a.
- maximale Grundzulage: bis zu 540 € p. a.
Kinderzulage
- 100 % Förderung für Einzahlungen bis 300 € Eigenbeitrag p. a. (25 € monatlich)
- Kinderzulage bis zu 300 € pro Kind p. a.
Weitere Eckpunkte
- Mindestbeitrag: 120 € p. a. (für Zulagenanspruch)
- Berufseinsteigerbonus: einmalig 200 € (bei Abschluss vor Vollendung des 25. Lebensjahres)
Förderberechtigter Personenkreis
- Unmittelbar förderfähig
- pflichtversicherte Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende in der GRV
- pflichtversicherte Arbeitnehmer, Angestellte in berufsständischen Versorgungswerken
- Beamte, Richter, Soldaten
- pflichtversicherte Land- und Forstwirte in der landwirtschaftlichen Alterskasse
- Gewerbetreibende mit Einkünften nach §15 EStG
- Selbstständige und Freiberufler mit Einkünften nach § 18 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 EStG
- Nicht unmittelbar förderfähig
- sozialversicherungsfreie Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Versicherungspflicht in der GRV
- Nicht Erwerbstätige, z. B. Hausfrauen/Hausmänner, Rentner/Pensionäre im Ruhestand und Studenten
Nicht unmittelbar förderfähige Personen können durch unmittelbar förderfähige Partner mittelbar förderfähig sein. Voraussetzung: miteinander verheiratet oder verpartnert und für beide besteht ein eigener Altersvorsorgevertrag